Ein Teil der KlientInnen von Ban Ying sind Heiratsmigrantinnen. Diese sind aufgrund ihres von dem Bestand der Ehe abhängigen Aufenthaltstatus in einer sehr vulnerablen Situation. Denn sie müssen mindestens 2 Jahre nach Ausstellung ihres - von der Ehe abhängigen - Aufenthaltstitels nachweislich mit ihrem Ehemann zusammenleben, bevor sie einen eigenen Aufenthaltsstatus bekommen können (§ 31 Aufenthaltsgesetz). Danach ist der Aufenthaltstitel zwar nicht mehr vom Zusammenleben mit dem Ehepartner abhängig, aber die Ausländerbehörde kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom Nachweis einer eigenständigen Finanzierung abhängig machen. Würde die Fortführung der Ehe nachweislich eine unzumutbare Härte bedeuten, ist es möglich, auch vor Ablauf dieser 2 Jahre eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, aber auch hier kann die Verlängerung der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis vom Nachweis einer eigenständigen Finanzierung abhängig gemacht werden. Für von Gewalt betroffene Migrantinnen bedeutet dies, dass sie entweder in der Gewaltsituation verbleiben oder aber den Verlust ihres Aufenthaltsstatus riskieren. Viele dieser Frauen kommen zu uns in die Beratung.

Seit August 2007 hat sich die strukturelle Vulnerablität von Heiratsmigratinnen verstärkt. Denn seither wird gesetzlich verlangt, dass nach Deutschland ziehende EhepartnerInnen vor der Einreise - also in der Regel im Herkunftsland -Deutschkenntnisse erwerben und durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts unter Beweis stellen müssen.
Ban Ying hat seit Mai 2008 hat die ersten Kontakte zu Frauen, die mit nachgewiesenen Deutschkenntnissen eingereist sind. Sie haben beispielsweise berichtet, dass sich ihre Migration durch die Deutschprüfung zeitlich sehr verzögert und sie finanziell sehr belastet hat. Keine der Frauen war in der Lage diese Kosten selbst zu tragen; so wurden sie vom zukünftigen Ehemann vorgestreckt. Dies hatte zur Folge, dass einige Ehemänner der Meinung waren, sie hätten viel in die Einreise der Frauen "investiert" und könnten daher "Gegenleistungen" erwarten. Vereinzelt haben Frauen berichtet, dass ihre Ehemänner nach der Einreise von ihnen erwartet haben, dass sie die Kosten ihrer Einreise "abarbeiten". In solchen Konstellationen erhöht diese Regelung die Vulnerablität von Heiratsmigrantinnen.

Ausnahmen bestehen für EU-BürgerInnen und BürgerInnen aus: Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, USA, Andorra, Honduras, Monaco und San Marino (§41 Aufenthaltsverordnung). Diese Regelungen ergeben einige praktische Auswirkungen, deren Logik sich nicht ohne weiteres erschließen lässt. So benötigen beispielsweise Familienangehörige aus Nicht-EU-Staaten beim Familiennachzug zu UnionsbürgerInnen nach Deutschland keine Sprachkenntnisse, d.h. wenn eine thailändische Frau einen in Deutschland lebenden Italiener heiraten möchte, kann sie hierfür einreisen, ohne im Vorfeld eine Deutschprüfung abzulegen. Wenn sie aber einen Deutschen heiraten möchte, so muss sie eine entsprechende Sprachprüfung nachweisen. Ebenso müssen die Ehegatten der unter § 41 Aufenthaltsverordnung begünstigten Staatsbürger keine Deutschprüfung im Vorfeld machen - sofern sie einen Landsmann heiraten. In diesen Fällen kann von einer Inländerdiskriminierung ausgegangen werden, denn EU-BürgerInnen und Angehörige der oben angeführten Länder haben hier weiterreichende Rechte als Deutsche!

Der Gesetzgeber machte mehrfach deutlich, dass es ihm bei der Einführung dieser Regelungen darum ging, Opfer von Zwangsehen zu schützen. Im Zusammenhang mit Thailand wurde von politischer Seite weniger von Zwangsverheiratung gesprochen, sondern eher von Heiratshandel, den es zu verhindern gilt. Nicht nur, dass im gesamten Gesetzespaket Maßnahmen fehlen, die zwangsverheiratete oder gehandelte Ehefrauen adäquat schützen, auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Bundesregierung nicht die Gelegenheit nutzt, im Rahmen des Deutschunterrichtes oder der Visaerteilung, Frauen über ihre Rechte in der Bundesrepublik zu informieren und ihnen Kontaktadressen für den Notfall mitzugeben. So wurde der Kontakt zu Ban Ying bezeichnenderweise über die jeweiligen Integrationskurse im Inland hergestellt; Informationen zu Hilfsangeboten in Deutschland wurden weder während der Deutschkurse im Herkunftsland noch im Rahmen der Deutschprüfung beim Goetheinstitut oder von Seiten der Botschaft vermittelt.

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