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Betroffene von Menschenhandel, die bereit sind als Zeuginnnen in einem Menschenhandelsverfahren aufzutreten, erhalten in Deutschland ein temporäres Aufenthaltsrecht. Wobei nicht die Aussagebereitschaft allein zählt, sondern auch die Verwertbarkeit der Aussage für Polizei und Staatsanwaltschaft. Anerkannte Opferzeuginnen dürfen solange in Deutschland bleiben, wie die Staatsanwaltschaft sie benötigt. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diesen speziellen Titel gibt es erst seit August 2007. Dadurch, dass nur Betroffene des Menschenhandels ihn erhalten, sind diese damit buchstäblich als solche abgestempelt und erkennbar. Neben der datenschutzrechtlichen Problematik ergibt sich hier insbesondere bei der Rückkehr in Länder, in denen die Prostitution verboten ist, eine Gefährdung der betroffenen Frauen. Da in ihren Dokumenten der spezielle Aufenthaltstitel für Betroffene von Menschenhandel vermerkt ist, müssen sie nach der Rückkehr mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Durch diesen Status stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Verwehrt wird ihnen während dieser Zeit, ihre Kinder und andere Familienangehörigen einzuladen. Außerdem dürfen sie keine Ausbildung machen. Von der ersten Aussage bis zur Urteilsverkündung können bis zu 3 Jahre vergehen. In diesem langen Zeitraum die Familie nicht sehen zu dürfen, ist für die Frauen eine große Belastung. Insbesondere auch deswegen, weil sie die berechtigte Sorge haben, dass ihre Familie aufgrund ihrer Aussage besonders gefährdet ist. Auch die Tatsache, dass die Frauen in dieser Zeit de facto nicht arbeiten können, ist für Zeuginnen sehr belastend. Zum einen bedeutet dies, dass sie zur Untätigkeit gezwungen werden. Zum anderen, dass sie in dieser Zeit kein Geld verdienen können. Der finanzielle Druck, unter dem die Frauen stehen, ist jedoch auch in dieser Situation enorm. Die Länge der Wartezeit auf den Prozess bedeutet außerdem, dass sie wichtige Zeit verlieren, die sie dringend benötigen, um ihre Zukunftsperspektive auszuarbeiten. Anspruch auf psychologischen Beistand haben die Frauen in dieser Zeit nicht. Spätestens nach dem Gerichtsverfahren
müssen die Frauen Deutschland verlassen. Sollten sie bei der Rückkehr
in ihr Herkunftsland gefährdet sein, gibt es die theoretische Option
auch nach dem Gerichtsverfahren ein Bleiberecht zu bekommen. Die praktische
Umsetzung ist jedoch sehr schwierig, denn das BAMF muss hierzu konsultiert
werden.
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