Betroffene von Menschenhandel, die bereit sind als Zeuginnnen in einem Menschenhandelsverfahren aufzutreten, erhalten in Deutschland ein temporäres Aufenthaltsrecht. Wobei nicht die Aussagebereitschaft allein zählt, sondern auch die Verwertbarkeit der Aussage für Polizei und Staatsanwaltschaft.

Anerkannte Opferzeuginnen dürfen solange in Deutschland bleiben, wie die Staatsanwaltschaft sie benötigt. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diesen speziellen Titel gibt es erst seit August 2007. Dadurch, dass nur Betroffene des Menschenhandels ihn erhalten, sind diese damit buchstäblich als solche abgestempelt und erkennbar. Neben der datenschutzrechtlichen Problematik ergibt sich hier insbesondere bei der Rückkehr in Länder, in denen die Prostitution verboten ist, eine Gefährdung der betroffenen Frauen. Da in ihren Dokumenten der spezielle Aufenthaltstitel für Betroffene von Menschenhandel vermerkt ist, müssen sie nach der Rückkehr mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Durch diesen Status stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Sie können, wenn sie es wünschen, in einer Zufluchtswohnung aufgenommen werden.
  • Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, um ihren Lebensunterhalt abzusichern (zusätzlich zu den Mietkosten ca. 200 Euro im Monat).
  • Außerdem bekommen sie eine medizinische Versorgung zugebilligt, bei der aber alles, was über das unbedingt notwendige hinausgeht, z.B. eine Psychotherapie, extra beantragt werden muss. Ohne weitere Begründungen können diese Anträge abgelehnt werden.
  • Sie haben Anspruch auf einen Rechtsbeistand, also eine Nebenklagevertretung. Dies gilt allerdings nur für Anklagen bei Schwerem Menschenhandel. Die Anwaltskosten werden in der Regel vom Staat übernommen.
  • Theoretisch haben Betroffene des Menschenhandels das Recht zu arbeiten, aber praktisch - schon aufgrund der Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate - ist es sehr schwer, eine Arbeit zu finden.

Verwehrt wird ihnen während dieser Zeit, ihre Kinder und andere Familienangehörigen einzuladen. Außerdem dürfen sie keine Ausbildung machen. Von der ersten Aussage bis zur Urteilsverkündung können bis zu 3 Jahre vergehen. In diesem langen Zeitraum die Familie nicht sehen zu dürfen, ist für die Frauen eine große Belastung. Insbesondere auch deswegen, weil sie die berechtigte Sorge haben, dass ihre Familie aufgrund ihrer Aussage besonders gefährdet ist. Auch die Tatsache, dass die Frauen in dieser Zeit de facto nicht arbeiten können, ist für Zeuginnen sehr belastend. Zum einen bedeutet dies, dass sie zur Untätigkeit gezwungen werden. Zum anderen, dass sie in dieser Zeit kein Geld verdienen können. Der finanzielle Druck, unter dem die Frauen stehen, ist jedoch auch in dieser Situation enorm. Die Länge der Wartezeit auf den Prozess bedeutet außerdem, dass sie wichtige Zeit verlieren, die sie dringend benötigen, um ihre Zukunftsperspektive auszuarbeiten. Anspruch auf psychologischen Beistand haben die Frauen in dieser Zeit nicht.

Spätestens nach dem Gerichtsverfahren müssen die Frauen Deutschland verlassen. Sollten sie bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland gefährdet sein, gibt es die theoretische Option auch nach dem Gerichtsverfahren ein Bleiberecht zu bekommen. Die praktische Umsetzung ist jedoch sehr schwierig, denn das BAMF muss hierzu konsultiert werden.