Hausangestellte ohne Zugang zur Justiz
Hausangestellte in Diplomat_innenhaushalten
Hausangestellte in Diplomat_innenhaushalten leben in einer besonderen ausländerrechtlichen Situation. Auch wenn sie de facto legale Arbeitsmigrant_innen sind, unterliegen sie nicht dem Aufenthaltsgesetz. Statt einer üblichen Aufenthaltserlaubnis erhalten sie ein spezielles Dokument (Protokollausweis), das vom Auswärtigen Amt ausgestellt wird. Bei ihnen ist das Auswärtige Amt und nicht die Ausländerbehörde - wie bei allen anderen Arbeitsmigrant_innen - zuständig. Ihr Aufenthalt ist geknüpft an die Tätigkeit im Haushalt eines/einer bestimmten Diplomaten/Diplomatin. Zudem sind sie gezwungen, beim Arbeitgeber zu wohnen. Es ist ihnen nicht erlaubt den Arbeitgeber zu wechseln; nicht einmal wenn sie ausgebeutet oder misshandelt werden.
Ob die Hausangestellte vor Gewalt oder Misshandlung des Arbeitgebers flüchten musste spielt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle: sie verliert in jedem Fall ihren Aufenthaltsstatus.
Eine weitere Besonderheit ist der rechtliche Status der Arbeitgeber, denn diese genießen diplomatische Immunität und sind von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.
Diplomatische Immunität
Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 genießen Diplomat_innen Immunität im Empfangsstaat. Das Übereinkommen regelt, dass auch die Privatwohnungen von diplomatischen Vertretern von der Immunität geschützt sind.
So sind Diplomat_innen vor Strafverfolgung aufgrund von eventuellen Misshandlungen gegen ihre Hausangestellten geschützt. Diese haben dadurch de facto keinen Zugang zur Justiz.
Situation der Betroffenen
Der größte Teil der Frauen, die in Deutschland als Hausangestellte in Diplomat_innenhaushalten arbeiten, stammt aus Asien, meist von den Philippinnen und aus Indonesien. Ban Ying e.V. hat seit seiner Gründung einen Fokus auf die Arbeit für Frauen aus Südostasien. Daher kommen viele Hausangestellte aus dieser Region in unsere Beratung, wenn es Probleme in ihren Arbeitsverhältnissen gibt. Es handelt sich um Frauen die nicht oder nur sehr schlecht bezahlt werden, ausgebeutet werden und/oder Gewalt erleben. In manchen Fällen gibt es eine absolute Verfügungsgewalt, so dass die Frau als Betroffene von Menschenhandel gilt.
Eine strafrechtliche Verfolgung ist aber wegen der Immunität der Diplomat_innen nicht möglich. Diese bedeutet, dass die Arbeitgeber im Zielland – in unserem Fall Deutschland - für Straftaten jeglicher Art gerichtlich in keinem Fall zu belangen sind. Körperliche Misshandlung, sexuelle Übergriffe, andere Demütigungen wie das Verweigern von Nahrung oder das Nichtbezahlen der Arbeit bleiben völlig ungestraft. Dies und die Tatsache, dass der Aufenthaltstitel der Hausangestellten direkt an ihre/n Arbeitgeber_in geknüpft ist, bewirkt eine immense Abhängigkeit und ermöglicht ein extremes Maß an Ausbeutung.
Unsere Advocacy- und Lobbyarbeit zum Thema
Es besteht ein Widerspruch im internationalen Recht zwischen der Wiener Konvention von 1961 und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die das Recht auf ein faires Verfahren für alle Menschen sichert.
Daher ist eines der Ziele unserer Advocacy- und Lobbyarbeit folgender Frage nachzugehen: wie kann der deutsche Staat Hausangestellten von Diplomat_innen den Zugang zur Justiz - der ihnen laut Grundgesetz und diversen menschenrechtlichen Konventionen zusteht - trotz diplomatischer Immunität der Beschuldigten ermöglichen?