Hausangestellte in Diplomat_innenhaushalten

Hausangestellte in Diplomat_innenhaushalten leben in einer besonderen ausländerrechtlichen Situation. Auch wenn sie de facto legale Arbeitsmigrant_innen sind, unterliegen sie nicht dem Aufenthaltsgesetz. Statt einer üblichen Aufenthaltserlaubnis erhalten sie ein spezielles Dokument (Protokollausweis), das vom Auswärtigen Amt ausgestellt wird. Bei ihnen ist das Auswärtige Amt und nicht die Ausländerbehörde - wie bei allen anderen Arbeitsmigrant_innen - zuständig. Ihr Aufenthalt ist geknüpft an die Tätigkeit im Haushalt eines/einer bestimmten Diplomaten/Diplomatin. Zudem sind sie gezwungen, beim Arbeitgeber zu wohnen. Es ist ihnen nicht erlaubt den Arbeitgeber zu wechseln; nicht einmal wenn sie ausgebeutet oder misshandelt werden.

Ob die Hausangestellte vor Gewalt oder Misshandlung des Arbeitgebers flüchten musste spielt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Rolle: sie verliert in jedem Fall ihren Aufenthaltsstatus.

Eine weitere Besonderheit ist der rechtliche Status der Arbeitgeber, denn diese genießen diplomatische Immunität und sind von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.

Diplomatische Immunität

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 genießen Diplomat_innen Immunität im Empfangsstaat. Das Übereinkommen regelt, dass auch die Privatwohnungen von diplomatischen Vertretern von der Immunität geschützt sind.

So sind Diplomat_innen vor Strafverfolgung aufgrund von eventuellen Misshandlungen gegen ihre Hausangestellten geschützt. Diese haben dadurch de facto keinen Zugang zur Justiz.